FSG - HG IV Vorsitzende Johanna Klco               

Wiener Linien, Wiener Stadtwerke, Bestattung Wien                                                                    

 

   FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG FSG

 

      

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

 

wir wünschen

 

 

 

Euch und Euren Lieben

 

 

FROHE WEIHNACHTEN

 

 

und ein gesundes erfolgreiches 2020!

 

 

 

 

Wir die FSG freuen uns auch 2020 für euch da zu sein!

 

 

 

 

Freundschaft

                                                                                                                                                                                                                    

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Anrechnung Vordienstzeiten (Text zusammengefasst und hoffentlich lesbar verändert)

 

Link zum LGBl 

https://www.wien.gv.at/ma08/hist-gesetzesentwurf/2019/beilage-36-19.pdf  für alle die das Gesetz lesen möchten

 

Betreff 

Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (49. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (60. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (56. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (8. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz) und die Pensionsordnung 1995 (34. Novelle zur Pensionsordnung 1995) geändert werden (4. Dienstrechts-Novelle 2019) (LGBl 63/2019 kundgemacht am 13.12.2019), Beilage 36/2019 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen)

 

Beschreibung 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23.12.2019

Zur Erinnerung: Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom Mai 2019 erkannt, dass durch die Bundesbesoldungsreform im Jahr 2015 die Richtlinie nicht vollständig umgesetzt wurde.

 

Fazit: Für den Vorrückungsstichtag müssen auch Zeiten vor dem 18.Geburtstag angerechnet werden, wenn vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären. Bedienstete werden von Amts wegen, sprich: ohne Antrag des Betroffenen, nach einem einheitlichen Regelwerk neu eingestuft.

 

Anders als beim Bund, werden auch die BeamtInnen des Ruhestands sowie bereits ausgeschiedene Bedienstete in die amtswegige Neufeststellung der besoldungsrechtlichen Stellung einbezogen. - Dabei erhalten alle Bediensteten, bei denen die Zeiten an einer höheren Schule anzurechnen sind, die Schulzeit einheitlich ab dem 1. September der zwölften Schulstufe angerechnet. In gleicher Weise sollen Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling angerechnet werden. Damit wird die Diskriminierung beseitigt.

 

Die zusätzliche Anrechnung von bisher nicht oder nur zum Teil berücksichtigten in einem Dienstverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten kann im Rahmen des Parteiengehörs im amtswegigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Anrechnung der geltend gemachten Zeiten hat zur Gänze und unbeschränkt zu erfolgen, wenn die dabei ausgeübten Tätigkeiten den zu Beginn der Dienstzeit bei der Stadt Wien auszuübenden Tätigkeiten gleichwertig sind. Die Anrechnung sonstiger Zeiten wird in Anpassung an den erweiterten Betrachtungszeitraum einheitlich neu geregelt. - Im Rahmen der amtswegigen Neueinstufung erfolgen auch amtswegige Nachzahlungen, ohne dass es einer gesonderten individuellen Geltendmachung bedarf.

 

Ich hoffe, dass ich mit der eigenen Formulierung nicht noch mehr Verwirrung oder Unklarheit auslöste – Hanni/J.K.

 

 

 

"KV neu"

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen, bitte besucht das Extranet der Wiener Linien  www.mitarbeiterinnen.at  dort findet ihr Unterlagen, Erklärvideos, Fragen und Antworten.

Solltet ihr dennoch Fragen haben, könnt ihr uns auch gerne anrufen, schreiben, wie auch immer ihr uns kontaktiert, wir sind für euch da!

 

12-10-2019

 

 

Wiener Landeskonferenz vom 8.10. bis 10.10-2019

 

08.10.2019 FSG Wahlergebnis - FSG Wiener Frauenpräsidium - Vorsitzende Christa Hörmann 96,3%, Stellvertreterin aus der HGIV Johanna Klco 97,53%

10.10.2019 FSG Wahlergebnis - FSG Wiener Präsidium - Vorsitzender Ing. Christian Meidlinger 97,59%, Beisitzer aus der HGIV 97,59%

 

Regelung der Vordienstzeiten bis November

Bei der FSG younion Landeskonferenz  kam folgende Zusage des Bürgermeisters Michael Ludwig: Wir werden die Lösung für die Vordienstzeiten, die der Bund für seine Beschäftigten getroffen hat, soweit wie möglich auch für die Wiener Gemeindebediensteten übernehmen. Ich habe alle Verantwortlichen angehalten, für die Lösung der Vordienstzeiten ein Gesetz für den November-Landtag vorzubereiten. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass das auch für unsere Bediensteten im Ruhestand zu gelten hat. Wir werden eine gute Lösung für 65.000 betroffene KollegInnen beschließen.“

younion-FSG-Vorsitzender Christian Meidlinger: „Ich begrüße die Zusage sehr, das ist ein toller sozialpartnerschaftlicher Erfolg. Ich bedanke mich bei Bürgermeister Ludwig und allen VertreterInnen der Stadt für das gute Gesprächsklima.“

Voraussetzung bei der Umsetzung, die auch Bürgermeister Ludwig deutlich gemacht hat, ist auf jeden Fall die absolute Rechtssicherheit für die Kolleginnen und Kollegen. Es muss sichergestellt sein, dass der Umstieg in das neue System den aktuellen Erkenntnissen und Urteilen der EU entspricht. Detailinformation: Alleine der Leitfaden des Bundes für die Anrechnung der Vordienstzeiten umfasst über 80 Seiten.

Christian Meidlinger: „Uns ist bewusst, dass unsere Kolleginnen und Kollegen nun viele Fragen haben. Die Details müssen aber erst ausverhandelt werden. Wir werden auf dem Laufenden halten und so schnell wie möglich Antworten geben und sind jetzt in Erwartung des Gesetzesentwurfs.“

 

Neuwahl in der FSG – Younion-Hauptgruppe IV 18.09.2019

 

 

Einen recht herzlichen Dank an Michael Bauer und sein FSG-Team für ihre großartige Arbeit in den vergangenen Jahren!

 

Am 18.September 2019 wurde die

 

neue Vorsitzende der FSG-Younion-Hauptgruppe IV

 

Genossin Johanne KLCO

 

und ihre Stellvertreter

 

Genosse Michael DEDIC, Ronald FILEKI und Kurt WESSELY

 

einstimmig gewählt.

 

Das neue Team stellt sich gerne dieser Herausforderung und

alle freuen sich auf die kommenden Jahre für EUCH da zu sein.

 

 

 

„KV neu“

 

Nach intensiver und arbeitsreicher Mitarbeit der Gewerkschaft und Betriebsräte in den vergangenen Jahren, sehen wir ALLE der Zukunft und dem 1.November, positiv entgegen.  

Insgesamt mussten ca. 8.800 Arbeitsplätze betrachtet werden. Jeder Arbeitsplatz musste individuell  bewertet werden. Es erfolgte eine Zuteilung in eine Jobfamilie und auf eine Modellstelle. Mögliche Modellstellenkarrieren wurden festgelegt. Lösungen für diverse Zulagen waren ebenfalls Verhandlungsgegenstand.

Jobfamilien: z.B. Führung, kfm/admin Funktion, IT

Modellfunktionen: z.B. Facharbeiter ist ein Arbeitnehmer der im Bereich Technik unter erhöhter körperlicher Belastung….. innerhalb eines Fachgebietes……. die einen Abschluss einer handwerklichen Berufslehre…… erfordert.

Modellkarrieren sind:  mögliche Berufslaufbahnen die durch Betriebsvereinbarungen festgelegt werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

Die Modellstelle ist die Zieleinstufung. Ist die Funktionsanforderung in einem Job noch nicht gänzlich gegeben, so kann maximal bis zu zwei Gehaltsgruppen darunter eingestuft werden, bis die Modelstellenanforderung erfüllt wird (längstens zwei Jahre bei zwei Gehaltsgruppen, wobei nach einem Jahr bereits ein Wechsel in die höhere Gehaltsgruppe stattfinden muss).

Schlussendlich mussten die Mehrkosten des  „KVneu“ berechnet werden und auch die Finanzierbarkeit durch den Eigentümer abgesichert werden. 

Auch wenn nun dieser Teil gelungen ist, wird uns dieses Bewertungsritual auch in Zukunft begleiten – für jede Tätigkeitsänderung und bei jeder Postenschaffung.

In der BO.A des Kollektivvertrages wird neu ein Schema III Außendienstband eingehängt.

Für die Kolleginnen und Kollegen Wiener Linien gelten ab 1.11.2019:

Schema I à Allgemein

Grundlage für die Überleitung ist das derzeitiges Grundgehalt, ein fiktives Zulagenpaket inklusive des Leistungstopfes (je Mitarbeiter € 57,72) sowie eines  Überleitungsgewinns von mindestens  €  50,--brutto.

Schema 3 à Außendienstband für Bahninfrastruktur (manuelle Mitarbeiter)  und Verkehr

Die Einreihung in die neue Gehaltsgruppe und Gehaltsstufe der einzelnen  MitarbeiterInnen ergibt sich  auf Grund einer Überleitungstabelle

Zulagen NEU:

·         Schichtzulage 18.00 bis 6.00Uhr und Samstag, Sonntag („familienfeindliche“ Zulage)

·         Geldverkehrszulage

·         Differenzzulage für Fahrbedienstete die am 31.10.2019 in einem aufrechten Dienstverhältnis zu den WL stehen für die Dauer ihrer Tätigkeit im Fahrdienst.

·         Aufrechterhaltung der Überzahlung für Bedienstete der HW Simmering mit Schichtdienst die am 31.10.2019 in einem aufrechten Dienstverhältnis zu den WL stehen.

·         Mehrfachverwendung

·         Außendienstzulage im Fahrdienst

·         Außendienstzulage nicht im Fahrdienst

Die Einstiegsgehälter sind nun höher, dafür flacht die Einkommenskurve später ab. Künftig findet jedes Jahr ein Sprung in eine neue Gehaltsstufe statt, nicht mehr wie bisher nur alle vier Jahre (nicht in jeder Gehaltsstufe ändert sich das Gehalt).

Mit diesen Zeilen haben wir nun versucht einen kurzen knackigen Einblick in den KV Neu zu geben und ersuchen euch um Verständnis, dass dies mit einfachen Worten und alles hineingepackt kaum möglich ist. Da wir sehr viele verschiedene Arbeitsplätze bei den Wiener Linien haben möchte selbstverständlich jede/r bereits Wissen, wo er zukünftig eingereiht sein wird. Für das haben wir auch sehr großes Verständnis, nur möchten wir auch nicht mit einem Text der Erklärung noch mehr Fragezeichen in euch auslösen.

Als Verfasserin dieser Zeilen, erlaube ich mir nun ein großes DANKE an Richard Suchl und Bernhard Stoik, den KV-Referenten der Younion für das Verhandlungsergebnis auszusprechen und ein riesengroßes Dankeschön an unseren Hauptgruppenvorsitzenden Michael Bauer! Kollege Bauer hat in der Funktion als oberster Gewerkschafter der Wiener Linien HGIV wirklich jeden Arbeitsplatz mehrmals be- und durchleuchtet. Er war bei allen Verhandlungen anwesend und brachte sich mehrmals für die Arbeitsplatzbewertung der Kolleginnen und Kollegen ein. Ohne sein großes Interesse an den Bediensteten und seinem Können, wäre dies ohne externe professionelle Hilfe nicht zu schaffen gewesen. DANKE 

 

 

Nach 45 Arbeitsjahren abschlagsfrei in Pension - was wurde beschlossen?

 

Im Nationalrat wurden gestern, Donnerstag, Änderungen im Pensionsrecht beschlossen. Wer 45 Jahre gearbeitet hat, soll abschlagsfrei in Pension gehen können. Kindererziehungszeiten bis zu fünf Jahren werden berücksichtigt. Bis zum Jahr 2024 sind von dieser Begünstigung ausschließlich Männer betroffen. Frauen können bis dahin ab dem 60. Lebensjahr – abschlagsfrei - eine Alterspension in Anspruch nehmen.

 

Die Regelung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft, das heißt: Es sind nur Pensionsantritte ab dem 1. Jänner 2020 betroffen. Nachdem es sich um eine beträchtliche Erhöhung der Monatspension handelt, sollten Personen mit 45 Arbeitsjahren, die ihren Pensionsantritt mit 1. Oktober 2019, 1.November 2019 oder 1. Dezember 2019 geplant haben, einen Aufschub des Pensionsantritts auf 1. Jänner 2020 prüfen lassen. Sollten nur wenige Monate auf die 45 Arbeitsjahre fehlen, ist zu überlegen, den Pensionsantritt bis zum Erreichen der 540 Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit aufzuschieben.

 

Betroffen von der Regelung sind alle vorzeitigen Pensionsformen, sofern 45 Arbeitsjahre vorliegen; das sind die Langzeitversichertenpension (Hacklerregelung) ab dem 62. Lebensjahr, die Schwerarbeitspension ab dem 60. Lebensjahr und in wenigen Fällen auch die Invaliditätspension.

 

Die Auswirkungen sind groß und bedeuten für die Betroffenen deutlich höhere Pensionszahlungen. Bei Langzeitversicherten etwa liegen die Pensionen nach 45 Arbeitsjahren im Durchschnitt bei rund € 2.553 brutto (€ 1.956 netto). Die Abschlagsbefreiung bewirkt eine Erhöhung auf € 2.921 brutto (€ 2.170 netto); das ist eine monatliche Erhöhung der Bruttopension um € 368 (netto € 214) und eine jährliche Erhöhung um brutto € 5.152 und netto € 3.226,- (inkl. Sonderzahlungen).

 

Service: Informationen zu den Änderungen im Pensionsrecht bietet die Arbeiterkammer Wien unter 01/50165/1204 täglich von 8:00 bis 15:45 Uhr an.

 

 

 

 

AKTUELLE INFORMATION

zum Thema

ANRECHNUNG von VORDIENSTZEITEN

 

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 3. Juli 2019 eine Änderung der Vordienstzeiten-Regelungen im BUNDESDIENST beschlossen.

Auch die Wiener Landesgesetzgeberin hat Änderungsbedarf in der Dienstordnung und der Vertragsbedienstetenordnung.

In einer ersten Verhandlungsrunde der younion mit der Dienstgeberin konnte vereinbart werden, dass bei einer Neuregelung der Vordienstzeiten für im Aktivstand Beschäftigte – so weit wie möglich – eine amtswegige Neufeststellung erfolgen soll.

Im Gegensatz zum Bundesdienst hat die younion auch mit der Stadt Wien einen langjährigen Verjährungsverzicht bis zum 31.12.2019 vereinbart.

Über die weitere Entwicklung werden wir selbstverständlich informieren! 

 

 

 

HG IV-Info: EuGH-Entscheidungen vom 8.5.2019

betr. Besoldungsreform 2015

 

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in der Vergangenheit (Fall Hütter, 18.6.2009) die Nicht-Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag als altersdiskriminierend verurteilt.

In Folge entschied der EuGH (Fall Schmitzer, 14.11.2014), dass auch der erfolgte Reparaturversuch die Altersdiskriminierung nicht beseitigt hat. Es wurden zwar Vordienst-zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt, die Auswirkung jedoch durch die Verlängerung des ersten Vorrückungszeitraume wurde diese Maßnahme weitgehend neutralisiert.

Durch die mit 24. Juli 2015 in Kraft getretene „ Besoldungsreform 2015“ sollte die erforderliche Anpassung ans Unionsrecht bewirkt werden. Ein Kernstück dieser Reform ist die Überleitung bestehender Dienstverhältnis auf Basis einer pauschalen Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Für diese pauschale Festsetzung war das volle Gehalt maßgebend, das im Juli 2015 bezogen wurde („Überleitungsbetrag“).

 

Die neueste Entscheidung des EuGH in diesem Zusammenhang enthalten folgende zentrale Punkte:

 

1.      Eine nationale Regelung, mit welcher ein altersdiskriminierendes Besoldungssystems durch ein neues Besoldungssystem ersetzt wird und sich die Einstufung der Übergeleiteten im neuen System nach den im alten (altersdiskriminierenden) System berechneten Gehalt richtet, setzt die Diskriminierung fort und ist daher eurorechtswidrig.

2.      Solange es kein europarechtskonformes System gibt, sind den DienstnehmerInnen, die von früheren System diskriminiert wurden, hinsichtlich der vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten sowie hinsichtlich der Vorrückung dieselben Vorteile zu gewähren wie den durch das alte System begünstigten Personen.

3.      Es ist europarechtlich nicht zulässig, die Anrechnung von berufseinschlägigen Zeiten als Vordienstzeiten zu beschränken, wenn Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft unbegrenzt als Vordienstzeiten berücksichtigt werden.

 

Auf Grund dieser Entscheidung ist es ratsam, neuerlich Anträge zu stellen!!!

 

Der Dienstgeber muss sehr schnell eine neue, diskriminierungsfreie Rechtslage schaffen, um Europarechtskonformität zu gewährleisten.

 

 

 

Änderung -  Jubiläumsstichtag; Beschluss des Stadtsenates vom 19. März 2019

Mit Beschluss des Stadtsenates vom 19. März 2019 lautet nun die Z 2 lit. b wie folgt:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. März 2018 die Ziffer 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass
von Dienstjubiläen als gesetzwidrig aufgehoben:

„b) bei einem von lit. a nicht erfassten Beamten

aa) die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegte Zeit mit Ausnahme der Zeit eines Karenzurlaubes,
die nicht für die Vorrückung gilt, der Zeit deseigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und der Zeit des Fernbleibens vom
Dienst infolge Freiheitsentzuges wegen eines gerichtlich zu ahndenden Tatbestandes.

bb) sonstige Zeiten gemäß lit. a bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren, …

Mit Beschluss des Stadtsenates vom 19. März 2019 lautet nun die Z 2 lit. b wie folgt:

aa) die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer anderen
inländischen Gebietskörperschaft
zurückgelegte Zeit mit Ausnahme der Zeit eines Karenzurlaubes, die nicht für die Vorrückung gilt, der Zeit deseigenmächtigen
und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und der Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Freiheitsentzuges wegen eines gerichtlich zu ahndenden Tatbestandes.

bb) die von einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder  ..

cc) sonstige Zeiten gemäß lit. a bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren, …

Die Neuberechnung des Jubiläumstichtages für Bedienstete, die ab dem 1. Oktober 1999 eingetreten sind, erfolgt von Amts wegen!
Bei den Wiener Linien sind 370 Kolleginnen und Kollegen die nach dem 1.10.1999 aufgenommen worden sind, möglicherweise betroffen.

 

AK Wien Wahl 2019: deutliche Zugewinne für FSG


Wahlbeteiligung: 42,3% Zu vergeben sind: 180 Mandate für die Vollversammlung


FSG 60,7% = 113 M

FCG ÖAAB 9,8% = 18 M

FA-FPÖ 9% = 16 M

AUGE/UG Alternative, Grüne und Unabhängige 8,1% = 15 M

GA Grüne 3,2% = 5 M

LP Perspektive 1,9% = 3 M

ARGE Arbeitsgemeinschaft unabhängiger AN 1,5% = 2 M

GLB Gew. Linksblock 1,3% = 2 M

TÜRK-IS Melek Köse 1,1% = 2M

FAIR und transparent 1,5% = 2 M

KOMintern Kommunistische Gew-Intern. 1% = 1 M

BDFA Bunte Demokratie f. Alle 0,6% = 1 M

Team Brandl 0,3% = 0 M  

 

 

Zur Erinnerung – Zulagen Erhöhung


Die Gehaltsverhandlungen bei den zugewiesenen Gemeindebediensteten betrafen auch die Erhöhung der Zulagen, diese müssen – wie jedes Jahr – separat im Stadtsenat (am 19.3.) beschlossen werden und haben die Gültigkeit mit 1.1.2019. Die Erhöhung wird anschließend rückwirkend ausbezahlt.

 

Infoveranstaltung “Kinderbetreuungsgeld“

 

10.04.2019, 14.00 Uhr

oder

09.05.2019, 14.00 Uhr

Als Gewerkschaftsmitglied der younion _ Die Daseinsgewerkschaft melden Sie sich bitte bis spätestens  29.03.2019 unter 31316/83882, an:

Younion-Zentrale, 1.Stock, Seminarraum 1

1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11

Younion-Zentrale, 1.Stock, Seminarraum 1

1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11

Wenn Familienzuwachs kommt, dann gibt es oft viele Fragen die das Kinderbetreuungsgeld, Früh- bzw. Elternkarenz, betreffen. Mit dem Inkrafttreten des Kinderbetreuungsgeld- und des Familienzeitbonusgesetzes fanden zahlreiche Änderungen statt.

 

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto sowie das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bringen seit 2017 eine noch höhere Flexibilität für Eltern und Alleinerziehende.

Es ist uns bewusst, dass die Komplexität des KBG für Eltern und Alleinerziehende schwierige Berechnungsmethoden mit sich bringt. Wir unterstützen Sie gerne und zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile der beiden Varianten auf. Ebenso gibt es wichtige Punkte, wie z.B. eine Beschäftigung während der Elternkarenz oder eine Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes.

 

Falls Sie als Mitglied der younion _ Die Daseinsgewerkschaft an weiteren Informationen interessiert sind, laden wir Sie und Ihren Partner bzw. Ihre Partnerin herzlich ein. Im Anschluss an die Infoveranstaltung stehen wir Ihnen für Einzelgespräche gerne zur Verfügung.

 

Karfreitag

 

DANK der Bundesregierung wurde am 27. Februar 2019 in der Nationalratssitzung von den Regierungsparteien beschlossen, dass ab sofort der Karfreitag für ArbeitnehmerInnen, die der Evangelischen Kirche, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, kein Feiertag mehr ist.

Stattdessen gibt es nun den „persönlichen Feiertag“ für alle. Dieser muss grundsätzlich drei Monate vor Antritt dem Arbeitgeber bekanntgegeben werden (Rechtsanspruch).

Nähere Infos bei deiner Bedienstetenvertretung unter 7909/19004.

 

 

KV Abschluss 2019

 

 

 

Abschluss der Gehaltsverhandlungen für BeamtInnen

 

Einigung bei Beamtengehältern: Im Schnitt 2,76 Prozent mehr

Kurz nach Mitternacht konnte eine Einigung bei den Beamtengehältern erzielt werden.

Die Beamten bekommen somit eine sozial gestaffelte Gehaltserhöhung zwischen 2,51 Prozent für die hohen und 3,45 Prozent für die niedrigen Einkommen.

Das setzt sich zusammen aus 2,33% und einem Fixbetrag von € 19,50 und eine fixe Erhöhung von 2,76% für die  Zulagen.

 

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BKK und Folgen vom Regierungsbeschluss

 

Im Regierungsprogramm der Bundesregierung wurde eine Reform der Sozialversicherung angekündigt u.a. mit dem Ziel die Anzahl von 21 auf 5 Sozialversicherungsträger

zu reduzieren. In der letzten Augustwoche fand ein Termin mit Ministerin Hartinger Klein und dem Kabinettschef Mag. Knestel statt.

Auflösung der BKK unter folgenden Gesichtspunkten:

o  KV-Bedienstete zur BVAEB (Zusammengelegte neue  Kasse aus BVA und VAEB)

o  Beamte, beamtete Pensionisten und eventuell auch Vertragsbedienstete zur KFA. Dazu sind noch Gespräche mit der KFA und dem Land Wien zu führen

o  Es wird zu keinem Selbstbehalt der zukünftig bei der BVAEB Versicherten kommen.

o  Standort- und Beschäftigungsgarantie für das Ambulatorium U3med wird gewährleistet. Es erfolgt eine Übernahme durch die BVAEB.

 

Der Gesetzesentwurf soll in den nächsten Wochen in die Begutachtung gehen. Geplantes Inkrafttreten des Gesetzes mit 1.1.2019, die Zusammenlegung der Sozialversicherungsträger soll mit 1.1.2020 vollzogen sein.

Stand September 2018

 

Besoldungsverhandlungen öffentlicher Dienst

 

Am 28. August 2018 hat die Younion ein Schreiben an den Vize-Kanzler Heinz-Christian Strache übermittelt, mit der Bitte um Aufnahme von Verhandlungen betreffend die Erhöhung der Bezüge der öffentlichen Bediensteten.

 

In den Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Erkenntnisse der Wirtschaftsforschungsinstitute bezüglich der Inflationsrate und des Wirtschaftswachstums außer Streit zu stellen sind und die andauernden, besonderen Belastungen aller öffentlich Bediensteten quer über alle Gebietskörperschaften berücksichtigt werden.

 

Abschließend wurde gefordert, dass die Ergebnisse der Besoldungsverhandlungen, von den Ländern, Städte- und Gemeindebund ausnahmslos zu übernehmen sind.

 

Die Verhandlungen sollen rasch aufgenommen werden, damit die Bezugserhöhung mit 1. Jänner 2019 umgesetzt werden kann.

 

Stand September 2018

 

KV-Verhandlungen WStW

 

Mit 4. Oktober 2018 beginnen die Kollektivvertragsverhandlungen betreffend den Gehaltsabschluss 2019 für die Arbeitnehmer die unter den Wiener Stadtwerke Kollektivvertrag fallen. Die Verhandlungen sollen rechtzeitig abgeschlossen werden, damit die Lohnerhöhungen im Jänner 2019 in Kraft treten können.

 

Stand September 2018

 

KV - Neu - Wiener Linien

 

Derzeit finden die Einreihungsworkshops betreffend die einzelnen Professionen je Hauptabteilung statt.

Ende September findet eine Verhandlungsrunde über die möglichen besoldungsrechtlichen Überleitungsregelungen vom  derzeitigen Kollektivvertrag in den KV-NEU statt.

 

Stand September 2018

 

Neuberechnung - Wochengeld und Überstunden

 

Keine Einbußen durch Schwangerschaft - rückwirkende Neuberechnung möglich.

Der OGH nahm in einem Urteil 1 ObS 115/17k, zur Berechnungsgrundlage für das Wochengeld, Stellung. Bisher wurden die letzten 13 Wochen für das Wochengeld herangezogen. Das konnte zu Einkommensverlusten beim Wochengeld führen. (Wegfall von Überstunden oder Sonn- und Feiertagsarbeit)

Das Wochengeld soll als Einkommensersatz dienen und grundsätzlich vollen Lohnausgleich bieten und daher soll die Zeit vor der gesetzlichen Einschränkung lt.MschG zur Berechnung herangezogen werden, damit es zu einem höheren und nicht diskriminierenden Wochengeldanspruch kommt.

Nähere Informationen findet Ihr unter folgendem Link:

https://www.younion.at/cms/C01/C01_0.a/1342595447097/home/wochengeld-und-ueberstunden

Kolleginnen und Kollegen, die von uns ein  – FSG / HG IV – Babypaket in der Schwangerschaft erhielten, sendeten wir einen Informationsbrief mit zwei Formularen:

1.         für die Dienstgeberin mit dem Ersuchen um Neuberechnung

2.         für die jeweilige Krankenversicherung (z.B. Gebietskrankenkasse, BKK) wo die korrigierte Bestätigung zur Nachverrechnung vorzulegen ist.

 

Die Neuberechnung des Wochengeldes ist in der Regel binnen zwei Jahren nach Entstehen des Anspruchs geltend zu machen.

Für Fragen stehen wir Euch, wie immer, gerne zur Verfügung. Eure HG IV-Frauen 7909/19262

Stand September 2018

                    

 

Dienststellenbesuch in der Garage Rax (Fotos unter Veranstaltungen)

AK Präsidentin Renate Anderl und AK Vizepräsident Erich Kniezanrek hatten am 8. August ihre Wecker sehr früh gestellt und besuchten bereits um 4:00 Uhr früh unsere Dienststelle der Garage Rax.

Während des Frühauslaufs wurden viele Gespräche mit den KollegInnen geführt. Überrascht war Renate Anderl  vom „Schmäh“ der bereits um diese Morgenstunde herrschte: „Morgenmuffel findet man hier keine, es ist schön so viele motivierte Gesichter zu sehen“ so Renate Anderl!

Renate Anderl und Erich Kniezanrek schauten auch im Werkstätten Bereich bei unseren Kollegen vorbei. Dort überzeugten sie sich vom reibungslosen Ablauf der Arbeiten.

Zum Abschluss bedankten sich beide herzlich für den tollen Einsatz, den alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den Wiener Linien täglich rund um die Uhr leisten.

·         In diesem Zusammenhang informieren wir euch vorweg über den bereits feststehenden Wahltermin für die AK Wien-Wahl 2019.
Der Wahltermin wurde vom 20. März bis 2. April 2019 festgelegt.
In der Hauptgruppe IV wird es die Möglichkeit geben, in den Betriebswahlsprengeln zu wählen. Genaue Termine und Örtlichkeiten werden wie immer rechtzeitig bekannt geben.

Stand August 2018

BV Gleitzeit – Verhandlungen in der Endphase

 

In mehreren Sitzungen der Personalabteilung und Belegschaftsvertretung werden gute Gespräche zu einer modernen Gestaltung zur Betriebsvereinbarung über die allgemeine Gleitzeit geführt.

Ende 2017 hatten die Bediensteten des Anwendungsbereiches, die Möglichkeit an einer Befragung teil zu nehmen.

Da wir Euch am Laufenden halten wollen, nachfolgend ein Zwischenstand zu den noch laufenden Verhandlungen:

·         Ausdehnung der Rahmenzeit  06.00 bis 19.00 Uhr

·         Kernzeit Montag bis Donnerstag auf 10.00 bis 13:00 Uhr

·         Freitage keine Kernzeit

·         Funktionszeiten pro Organisationseinheit im Zeitfenster zwischen 7.00 und 16.00 Uhr konkretisieren

·         fiktive Normalarbeitszeit 07:30 bis 15.30 Uhr (keine Auswirkung auf die freie Gestaltungsmöglichkeit)

·         Ausdehnung der Gleitzeitperiode  1. April bis 31. März des folgenden Jahres

Die angeführten Punkte sind noch ohne Gewähr.

Wir können jedoch mit großer Freude berichten, dass wir gute Gespräche, wie es in einer Sozialpartnerschaft sein soll führen.

Bis zum 1.4.2019 sollen die Verhandlungen und die dazu technischen Voraussetzungen (SAP) abgeschlossen sein und dem Beginn einer modernen Betriebsvereinbarung zur allgemeinen Gleitzeit nichts entgegenstehen.

 

Stand August 2018

 

Neue Einstufung beim Sicherheitsdienst

 

Mit Freude dürfen wir berichten, dass es dem Zentralbetriebsrat gelungen ist, mit der Geschäftsführung eine günstigere Regelung als im Kollektivvertrag, zu vereinbaren.

Nachstehend die Einreihungen der MitarbeiterInnen des Sicherheitsdienstes  seit 1.7.2018  bei den Wiener Linien:

NEU

Gehaltsgruppe H: 1 Jahr

Gehaltsgruppe G: 1 Jahr

Gehaltsgruppe F

Alt

Alte Regelung war:

Gehaltsgruppe I: 3 Jahre

Gehaltsgruppe H: 3 Jahre

Gehaltsgruppe G

 

 Stand Juli 2018

 

  

Pensionskassa

 

KollegInnen erhalten, wie untenstehend, seitens

 

 

als Ansparen an eine zugeordnete Pensionskasse.

 

entscheidet sich

 

 

zu bezahlen, verdoppelt die Dienstgeberin ihren Beitrag und zahlt in Summe

 

 

in den Topf der Pensionskasse ein.

 

 

Solltet Ihr nun auf den Geschmack gekommen sein, so wendet  Euch bitte an die Personalabteilung oder Euren Betriebsrat bezüglich einem Formular. (Bei Einkommen über der Höchstbemessungsgrundlage bitte ebenfalls bei obig genannten Stellen nachfragen)

 

 Stand Juli 2018

 

Für zugewiesene Gemeindebedienstete

 

MD-PWS – Betriebspension – Pensionskassenvorsorge

 

   Für wen gilt das?

 

 

   Bei individuellen Fragen

 

Das Betreuungsteam der „ARGE GeWien“ erreichen Sie

Montag – Donnerstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr

unter der Servicehotline 24010-678

bzw. Faxnummer 24010-7678

per Email Wien@vbv.at

oder postalisch VBV-Pensionskasse AG

Obere Donaustraße 49-53

1020 Wien

 

 Stand Juni 2018

 

 

KollektivvertragsmitarbeiterInnen

 

KV – Pensionskassa

 

 

APK – Versicherung

Thomas Klestil Platz 1

1030 Wiener Stadtwerke

 

 

01/050 275 - DW 1400 (Herr Mag. Springinklee) oder DW 1403 (Frau Besuden).

 

 

Was passiert mit den erworbenen Beiträgen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

 

Wird ein Arbeitsverhältnis nach Ablauf von 3 Jahren ab der erstmaligen Arbeitgeber-Beitragszahlung beendet, bleiben dem/der MitarbeiterIn die Arbeitgeberbeiträge erhalten. Scheidet ein/eine MitarbeiterIn vor Ablauf dieser 3 Jahre aus, verfallen die Arbeitgeber-Beiträge.

ArbeitnehmerInnenbeiträge bleiben dem/der MitarbeiterIn immer erhalten.

 

Die erworbenen Beiträge können z.B.

 

weiter in der Pensionskasse veranlagt werden

in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers übertragen werden

ausbezahlt werden (max. € 12.000,-, Stand 2017)

 

Gibt der/die MitarbeiterIn binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung der Beiträge ab, werden diese weiter in der Pensionskasse veranlagt.

 

Stand Juni 2018

 

 

Urlaub anrechenbare Nebengebühren

 

Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz wird im ASVG die verpflichtende Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen eingeführt. Diese Meldepflicht tritt mit dem 1. Jänner 2019 in Kraft.

 

Ab diesem Zeitpunkt ist die derzeit durch die Verordnung des Stadtsenates vom 14. Juni 2011 vorgesehene einmal jährliche Auszahlung der „Urlaubsabgeltung einzelverrechneter Nebengebühren“ nicht mehr zulässig.

 

Daher müssen die Modalitäten hinsichtlich Fälligkeit und Auszahlung der Urlaubsabgeltung nunmehr auch für die der Dienstordnung 1994 und der Vertragsbedienstetenordnung 1995 unterliegenden Bediensteten auf eine regelmäßige monatliche Auszahlungsweise umgestellt werden. Im Hinblick darauf, dass die letztmalige Auszahlung der einmal jährlichen Urlaubsabgeltung nach der Rechtslage gemeinsam mit der Ende August 2018 fälligen Monatsbezug erfolgen und sich dabei auf jene einzelverrechnete Nebengebühren beziehen wird, die im Bemessungszeitraum 1.8.2017 bis 31.7.2018 angefallen sind, hat die Umstellung auf die monatliche Auszahlungsweise nicht erst mit 1. Jänner 2019, sondern bereits mit 1. August 2018 zu erfolgen.

 

Die Urlaubsabgeltung für einzelverrechnete Nebengebühren erfolgt weiterhin in Form eines 12%igen Zuschlages, zu den in einem Bemessungszeitraum anfallenden, nicht pauschalierten Nebengebühren gewährt werden, wobei jedoch nicht mehr auf den Zeitraum eines Jahres, sondern auf einzelne Kalendermonate, in denen die einzelverrechneten Nebengebühren anfallen, abgestellt wird (Die Augustzulagen werden im Oktober anteilsmäßig als Urlaubsabgeltung ausbezahlt).

 

Für diese neue Form der Urlaubsabgeltung sind auch weiterhin Pensionsbeiträge zu entrichten. Somit ist auch gewährleistet, dass die Urlaubsabgeltung, so wie bisher für die Bemessungsgrundlage bzw. das Ausmaß der Ruhegenusszulage zu berücksichtigen ist.  

 

Stand Juni 2018

 

 

Entgeltfortzahlung: Angleichung von Arbeiter/innen und Angestellten (Rechtslage ab 1.7.2018)

 

Die Bestimmungen treten mit 1.7.2018 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30.6.2018 beginnen.

Vorsicht! Für Dienstverhinderungen, die zu diesem Zeitpunkt laufen, gelten die Neuerungen ab Beginn des neuen Arbeitsjahres.

Erhöhter Anspruch auf EFZ

Nach neuer Rechtslage sieht sowohl das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) als auch das Angestelltengesetz (AngG) vor, dass bereits nach einer einjährigen Dauer des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf acht Wochen volle und vier Wochen halbe EFZ besteht (bisher erst nach fünfjähriger Dauer).

Nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG) hat ein Angestellter, der infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist, Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Er verliert diesen Anspruch nur, wenn er die Krankheit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Ansprüche für Arbeitsjahre ab 1.7.2018

Der Anspruch auf Fortzahlung des vollen bzw. halben Entgelts ist dienstzeitabhängig gestaffelt

 

Dienstjahr

Anspruch bei Krankheit/Freizeitunfall pro Arbeitsjahr

Anspruch bei Arbeitsunfall/
Berufskrankheit pro Anlass Fall

1

2. – 15.

16. – 25.

ab 26.

6 Wochen voll + 4 Wochen halb

8 Wochen voll + 4 Wochen halb

10 Wochen voll + 4 Wochen halb

12 Wochen voll + 4 Wochen halb

8 Wochen

8 Wochen

10 Wochen

12 Wochen

 

 

Krankheit oder Unglücksfall

Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit oder einen Unglücksfall innerhalb eines Arbeitsjahres besteht nur insoweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als dieser für das betreffende Arbeitsjahr noch nicht ausgeschöpft ist. Das heißt, es kommt zu einer Zusammenrechnung der Anspruchszeiten innerhalb eines Arbeitsjahres. Ein neuer Anspruch in vollem Umfang entsteht erst wieder mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres.

Reicht eine Dienstverhinderung von einem Arbeitsjahr ins nächste Arbeitsjahr, steht mit Beginn des neuen Arbeitsjahres wieder der volle EFZ-Anspruch zu. Dies gilt auch dann, wenn im alten Arbeitsjahr wegen Ausschöpfung des Anspruches keine EFZ mehr bestanden hat.

 Stand Juni 2018

 

Verordnung des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen

 

Der Verfassungsgerichtshof hat am 1. März 2018 die Ziffer 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.3.2019 in Kraft.

Bis 1. Oktober 1999 wurden Dienstzeiten zum Bund, zu einem anderen Land, einer anderen Gemeinde oder einem Gemeindeverband in vollem Umfang für die Dienstjubiläen  berücksichtigt, seit diesem Zeitpunkt nur mehr Zeiten der Berufserfahrung - sofern diese für die Aufnahme in das Dienstverhältnis relevant sind - in einem Gesamtausmaß von maximal drei Jahren. Dies sollte bewirken, dass nur mehr die langjährige Dienstzeit zur Stadt Wien belohnt werden soll.

Da diese Regelung weder verfassungsrechtskonform ist, noch dem Europarecht entspricht, wurde sie nun vom Verfassungsgerichtshof, mit Wirksamkeit 1.4.2019 aufgehoben.

Die Stadt ist nun gefordert eine Lösung zu finden.

Die Ziffer 2 lit. b ist weiterhin gültig. Wenn bis 31.3.2019 keine adäquate Lösung gefunden wird, dann tritt die Ziffer 2 lt.b außer Kraft.

Stand April 2018

 

Zentralbetriebsratswahlen 2018

 

Die Zentralbetriebsratswahlen fanden am 16.4.2018 statt. Da bei den Betriebsratswahlen 8608 Kolleginnen und Kollegen wahlberechtigt waren, wurden für den Zentralbetriebsrat 16 Mitglieder gewählt.

 

Es kandidierten die Wählergruppe FSG und die Wählergruppe BdF.

 

Von möglichen 8578 Stimmen wurden 8578 Stimmen abgegeben. Davon waren  80 Stimmen ungültig. Von den 8498 gültigen Stimmen entfielen  6870 Stimmen auf die FSG und auf die BdF  1628 Stimmen.

 

Somit erreichte die FSG 13 Mandate und die BdF 3 Mandate.

Stand April 2018

  

KV  neu

 

Derzeit finden Gespräche zwischen den Sozialpartnern statt, ob die Wiener Linien in die BO.B mit einem eigenen Verkehrsband überführt werden oder ob die BO.A neu gestaltet wird, Ähnlich der BO.B, aber auf die Bedürfnisse der Wiener Linien abgestellt. Hier wäre dann die Möglichkeit, diverse Mehrfachverwendungen sowie Abgeltungen für einzelne Arbeitszeitmodelle individuell vorzusehen.

CFS (Beraterfirma) berechnet derzeit verschiedene Gehaltskurven für den Verkehrsbereich. Auf Grund dieser Berechnungen werden dann die Verhandlungen über das Entlohnungsmodell für den Verkehrsbereich geführt. Erst wenn man sich über diesen Bereich geeinigt hat, werden die restlichen Einreihungspläne verhandelt.  

Stand April 2018

 

Funktionszulage

 

Seit dem personellen Wechsel in der Projektleitung mit Ende Februar 2018 gab es keine weiteren Termine mit der Bedienstetenvertretung. Im letzten Lenkungsausschuss am 23.2.2018 wurden 3 Modelle (Bereichszulagen, Adaptierung der derzeitigen Funktionszulage aus dem Nebengebührenkatalog H I – IV oder ein Modell ähnlich der V4 – Zulage) vorgestellt, es gab aber keine Entscheidung, welches nun tatsächlich im Detail verhandelt werden soll.

Stand März 2018

 

Neustrukturierung der Sozialversicherungsträger

 

Seitens der Bundesregierung wurde im Koalitionspapier festgelegt, dass die derzeitigen 21 Sozialversicherungsträger auf 4 bis 5 Träger zusammengelegt werden sollen.

Derzeit steht im medialen und politischen Mittelpunkt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Die „Younion – Daseinsgewerkschaft“ unterstützt alle derzeit laufenden Solidaritätsaktionen für das Weiterbestehen der AUVA. In diesem Sinn soll auch die Petition des AUVA-Zentralbetriebsrates vom Hauptausschuss unterstützt werden.

Nicht so sehr im Fokus der Medien wurden aber bereits weitere Maßnahmen seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Konsumentenschutz gesetzt. Die Versicherungsanstalt der Eisenbahnen und Bergbau wurde aufgefordert zu prüfen, welche Synergien durch eine intensivierte Zusammenarbeit (Zusammenlegung) mit den Betriebskrankenkassen erreichbar sind und darüber einen Bericht dem Ministerium vorzulegen.

Gleichzeitig wird in den Medien aber auch von einem Ministerratsbeschluss am 2.Mai gesprochen, der vorsieht, dass die Gebietskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen zu einer Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt werden. Weiters soll die Sozialversicherung der Bauern und die Sozialversicherung der Selbständigen zusammengelegt werden und die Versicherungsanstalt der Eisenbahner mit der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten. Eine Integration der KFAs kann auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Pensionsversicherungsanstalt der ArbeitnehmerInnen soll weiterbestehen

Ein Verwaltungsrat soll den derzeitigen Vorstand, die Kontrollversammlung und die Generalversammlung ablösen. Im Verwaltungsrat finden sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter wieder, Gleichzeitig werden aus dem Ministerium Aufsichtspersonen entsandt.

Das notwendige Sozialversicherungs-Strukturreformgesetz soll im Spätherbst im Nationalrat beschlossen werden und mit 1.1.2019 in Kraft treten.  

 

Neuorganisation Amtsarzt/Direktionsarzt

 

Mit 1.4.2018 erfolgte die zentrale Bündelung der amtsärztlichen Aufgaben in der Dienstbehörde MD-PWS.

Örtlich befindet sich die amtsärztliche Ordination in Town Town. CB 03 im 2. Stock. Ziel ist eine Intensivierung der Krankenstandskontrollen durch die Dienstbehörde.

Der Auftrag zur Begutachtung erfolgt durch die Dienstbehörde. Die Einladung erfolgt schriftlich oder telefonisch. Es besteht eine Mitwirkungspflicht der Beamten auf Grund des § 31 Dienstordnung 1994 und der Vertragsbediensteten auf Grund der      §  13 Vertragsbedienstetenordnung 1995.

Begutachtungen erfolgen grundsätzlich bei auffälligen krankheitsbedingten Abwesenheiten, zur Feststellung der Dienstfähigkeit, bei Ruhestandsversetzungen und Reaktivierungen sowie bei Diensterleichterungswünschen.

Sollte im Falle einer Begutachtung des Allgemeinzustandes eines Beamten/Vertragsbediensteten den Amtsärzten eine mögliche Einschränkung der Tauglichkeit im Sinne des KFG oder der StrabVO  – vorübergehend oder dauernd - auffallen, so werden diese umgehend den Direktionsärzten der Wiener Linien zur Feststellung der Tauglichkeit vorgestellt.

Die Amtsärzte sind die ehemaligen Direktionsärzte der Wiener Linien Dr. Schindler und Dr. Partilla-Regler.

 

Bei den Wiener Linien wurden mit 19.3.2018 Dr. Walter Kratochwil und mit 20.3.2018    Dr. Danut Hoza als neue Direktionsärzte zur Feststellung der Tauglichkeit nach dem FSG sowie der StrabVO bei den Wiener Linien aufgenommen.

Die näheren Ausführungen zu

Abschreibung von Krankenstand

Umgang mit vorübergehender Untauglichkeit

Erforderliche Untersuchungen durch den direktionsärztlichen Dienst

Dienstantritt nach langen Erkrankungen

Dienstantritt nach schweren Erkrankungen

Dienstantritt unter Medikamenteneinnahme

 

Beeinträchtigung durch Krankheit und

Vorübergehende Zuweisung/Zuteilung zu K 30p Eingliederungsmanagement

werden in einer eigenen Direktionsverfügung verlautbart.

 

Urlaubsersatzleistung für Beamt/innen und Vertragsbedienstete neu

 

Eine Informationsunterlage vom PWS-Center betreffend die neue Urlaubsersatzleistung für BeamtInnen und Vertragsbedienstete ab 1.1.2018 wurde ausgeteilt.

 

Für Beamte wird die Bemessungsgrundlage ergänzt um eine mögliche Kinderzulage, um pensionspflichtige Dauernebengebühren und 1/6 der Sonderzahlung.

 

Bei den Vertragsbediensteten kommen bei der Bemessungsgrundlage pauschalierte Nebengebühren sowie 1/6 der Sonderzahlung neu dazu.

 

Die Zahlung erfolgt für Ruhestandsversetzungen ab dem 31.12.2017 von Amts wegen, es erfolgt eine Gegenverrechnung mit der laufenden Pensionszahlung.

 

Die in Stunden berechnete Urlaubsersatzleistung wird monatlich in 173 Stundenteilen ausbezahlt. Sollte dieser Betrag höher sein als die Pension, erhält der Mitarbeiter die Urlaubsersatzleistung und keinen Betrag aus der Pension. Sollte der Betrag der Urlaubsersatzleistung niedriger sein als die Pension so erhält der Mitarbeiter die Urlaubsersatzleistung und die Differenz bis zur Höhe der tatsächlichen Pension ausbezahlt.

 

Für Ruhestandsversetzungen vor dem 31.12.2017 muss ein Antrag gestellt werden. Hier erfolgt keine Gegenverrechnung.

 

Für bereits ausbezahlte Urlaubsentschädigungen oder Urlaubsabfindungen bei Vertragsbediensteten muss ein Antrag auf Neuberechnung unter Beachtung der Verjährungsfrist von 3 Jahren gestellt werden.  

 

Kollektivvertragsabschluss 2018

 

1.    Erhöhung der Kollektivvertrags- und Istlöhne

Das kollektivvertragliche Gehalt der Anlagen 1 (BO.A) und 2 (BO.B) wird mit 1.1.2018 um 2,6% erhöht.

Der Leistungstopf und die in der Anlage 1 (BO.A) und 2 (BO.B) enthaltenen Zulagen werden mit 1.1.2018 um 2,6% erhöht.

Die Lehrlingsentschädigung, die Pauschallabgeltung für besondere Arbeitsbedingungen, die Entlohnung von Praktikanten und Schneearbeitern werden mit 1.1.2018 um 2,6% erhöht.

Die einzelvertraglich vereinbarten IST-Löhne werden mit 1.1.2018 um 2,6% erhöht.

2.    Novellierung des Kollektivvertragstextes

Die Überschrift des  § 51 wird ergänzt um den Begriff „Trainees“. Weiters wird ein Abs. 1a eingefügt: „Arbeitnehmern, die als Trainees im Rahmen eines zeitlich befristeten Förder- und Ausbildungsprogrammes (max. 24 Monate) eine systematische, mit dem Trainee abgestimmte praktische Ausbildung in verschiedenen Bereichen erhalten und dadurch auf spezielle Tätigkeiten vorbereitet werden, gebührt eine monatliche Entlohnung von 2.161,94 Euro brutto und nach einem vollem Jahr im Förder- und Ausbildungsprogramm in Höhe von 2.247,20 Euro brutto.“, weiters wird in Abs. 3 sowie in § 1 Abs. 2 BO.A und BO.B jeweils nach dem Wort „Praktikanten“ das Wort „Trainees“ eingefügt.  

In § 52 Abs. 3 „Kinderzulage“ wird um folgende Textpassage ergänzt: „Bei getrennten Haushalten gebührt die Kinderzulage nur jenem Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; erhält jedoch dieser Elternteil von seinem Arbeitgeber keine Kinderzulage, so gebührt diese auch dem Arbeitnehmer, der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt.“

3.    Novellierung der BO.A

Die Bedienstetengruppe F wird im Punkt 13 ergänzt um: „… sowie Arbeiter mit besonderer Verwendung im Revisionsdienst, welche überwiegend mit der Verschubplanung betraut sind“

Neue Zulagen für die Hauptabteilung „Markt/Kunde“ auf Grund der durchgeführten Organisationsänderung

Wegfall der Ergiebigkeitsprämie in der Fahrzeuginstandhaltungszulage und Erhöhung der Werkstättenzulage um 203,46 Euro für Bedienstete der Hauptabteilung Fahrzeugtechnik, die bisher die Ergiebigkeitsprämie erhalten haben.

4.    Protokollanmerkungen:

Das Entgelt für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nach  § 14 KV-WStW bemisst sich ausschließlich nach dem Ausfallsprinzip.

Klarstellung zum § 42 Sonderzahlung: Bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes innerhalb eines Kalenderhalbjahrs wird die Höhe der Sonderzahlung durch eine Mischberechnung ermittelt (Umsetzung des OGH 8 ObA 12/16x)

 

Besoldungsverhandlungen öffentlicher Dienst 2018

 

Nach vier Verhandlungsrunden einigte sich die Bundesregierung mit der Gewerkschaft öffentlicher Dienst und der younion_Die Daseinsgewerkschaft auf eine 2,33%ige Gehaltserhöhung für den öffentlichen Dienst.

Die Wiener Landesregierung hat diesen Gehaltsabschluss in der Landtagssitzung vom 23.11.2017 nachvollzogen. Somit steigen die Gehälter und Nebengebühren für die Wiener Gemeindebediensteten mit 1.1.2018 um 2,33%.

Mit diesem Gehaltsabschluss wird nicht nur die Inflationsrate abgegolten, sondern auch ein 0,5%iger Anteil vom Wirtschaftswachstum (Inflation Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 1,87%, prognostizierte Wirtschaftswachstum für 2017 2,8%).

 

Nebengebühren und Zulagen

 

In den letzten Monaten wurden auf Grund der neuen Besoldung beim Magistrat, dem KVneu bei den Wiener Stadtwerken, der Funktionszulagematrix sowie diverser Lohnsteuerprüfungen im WSTW-Konzern und neuer Rechtsprechungen mehrere Stellungnahmen betreffend diverse Nebengebühren und Zulagen seitens des Finanzministeriums eingeholt. Zusammengefasst ergibt sich ein hoher Änderungsbedarf bei den  Außendienst und den SEG-Zulagen.  

Erste Auswirkungen hatten wir bereits bei der Gewährung der Außendienstzulage, nun kommt ab der Oktober-Auszahlung der Wegfall der Steuerbegünstigung der SEG-Komponenten in der B68-Zulage, in der Hauptwerkstättenzulage, in der Wagenrevisionszulage für das Schema II/IV sowie in der Fahrzeugtechnikzulage bei den Verwendungsgruppen A, B, C-Kanzleidienst und den F5-Werkmeistern.

Derzeit werden alle Arbeitsstätten von R27 evaluiert, ob für den manuellen Bereich noch die notwendigen Voraussetzungen (Aufzeichnungspflicht, überwiegende Verschmutzung, außerordentliche Erschwernis) gegeben sind.

Voraussetzung für die Gewährung einer steuerbegünstigten SEG-Komponente in einer Monatszulage ist, dass die Verschmutzung, die Erschwernis oder die Gefahr überwiegend im ganzen Lohnzahlungszeitraum gegeben ist.

Weiters gibt es eine Entscheidung des Finanzministerium, die besagt, dass ausgenommen das Lenken von überlangen Autobussen dem Fahrdienst keine außerordentliche Erschwernis zuerkannt wird, weil eine hohe Anzahl an Brems- und Anfahrmanöver, dem vorhandenen Zeitdruck, die Trassenführung durch eine Fußgängerzone, die psychische Belastung etc. zu den arbeitsbedingten, berufsbezogenen Erschwernissen zählen; sehr wohl aber erfüllt der Fahrdienst grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Außendienst.  

Aus diesem Grund wird mit 1.1.2018 die Rolldienstzulage ausschließlich als Leistungsentgelt bewertet, die 10prozentige Erschwerniskomponente entfällt.

 

Projekt KV neu Wiener Linien

 

Die ArbeitnehmerInnen der Wiener Linien sind im Gegensatz zu den ArbeitnehmerInnen des Energiebereiches, der Bestattung&Friedhöfe-Gruppe sowie der Konzernleitung derzeit noch im Rahmen des Kollektivvertrages der Wiener Stadtwerke in der „Besoldungsordnung A“ eingereiht, alle anderen genannten in der „Besoldungsordnung B“.

Die „Besoldungsordnung A“ ist gekennzeichnet durch eine Einstufung nach Ausbildung sowie eine Vielzahl von Zulagen während die „Besoldungsordnung B“ die Stellen bewertet und die Mitarbeiter danach eingestuft werden, die Anzahl der Zulage ist sehr gering. Ziel des Projekt ist es, auch die ArbeitnehmerInnen der Wiener Linien in die „Besoldungsordnung B“ einzustufen.

Auftraggeber dieses Projektes sind Vorstandsdirektorin Frau Dr. Domschitz, Vorstandsdirektor Herr DI Weinelt, Geschäftsführerin der Wiener Linien Frau Mag. Reinagl sowie der Vorsitzende der Gewerkschaft younion Herr Ing. Meidlinger. Im Lenkungsausschuss sind darüber hinaus der Vorsitzende der Geschäftsführung der Wiener Linien, Herr DI Steinbauer, die Leiterin der Hauptabteilung Finanzen und Personal, Frau MMag. Hums und der Zentralbetriebsratsvorsitzende der Wiener Linien.

Projektleiter ist der Leiter des Bereiches Personalabteilung und Konzernarbeitsrecht in der Konzernleitung, Mag. Ruis, gemeinsam mit dem stellvertretenden Leiter der Personalabteilung der Wiener Linien Ing. Teutsch sowie Herrn Suchl – Referent für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Besoldungsentwicklung in der younion. Extern unterstützt wird das Projekt von CFS Consulting GmbH, welche die Stadtwerke bereits im gesamten Projekt „KV neu“ beraten hat.

Die bisherigen Einreihungsergebnisse werden derzeit von den Bereichen noch einmal evaluiert. Danach werden diese mit dem Betriebsrat abgestimmt und auf Basis dieser Ergebnisse soll eine Hochrechnung erstellt werden, um die Personalkostenentwicklung darzustellen. Das Ergebnis wird dem Lenkungsausschuss präsentiert.  

Anschließend formuliert der Bereich des Konzernarbeitsrechts die Novelle, diese soll von den Kollektivvertragsparteien danach abgeschlossen werden und soll mit 1.1.2019 in Kraft treten.

 

   

Direktvergabe im öffentlichen Personennahverkehr

 

Obwohl die Europäische Union in der Änderung der ÖPNV-VO 2016 den Mitgliedsstaaten auch weiterhin ermöglicht hat, dass Personenverkehr mit U-Bahnen und Straßenbahnen direkt vergeben werden können, wollte die ÖVP einen Abänderungsantrag am 29.6.2017 im Nationalrat einbringen, der verlangt, dass  Direktvergaben ausgenommen von Lokalbahnen nicht mehr zulässig sind.

Auf Grund des Widerstandes der Sozialpartner wurde dann die gesamte Gesetzesnovelle zum Vergaberecht nicht vom Verfassungsausschuss behandelt und somit wurde auch keine Beschlussfassung im Nationalrat ermöglicht.

Die Vergaberechtsnovelle soll nun im September, laut parlamentarischen Kalender  behandelt werden. Die ÖVP möchte weiterhin den uneingeschränkten Wettbewerb im öffentlichen Personennahverkehr.